AGB

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Allgemeine Verkauf- und Lieferbedingungen der EDIS Anlagenbau GmbH
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Geschäftsbedingungen gelten gegenüber Kaufleuten (juristischen Personen des privaten Rechts sowie im Handelsregister eingetragenen Personenvereinigungen), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend: Kunde).
(2) Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden, sofern es sich um Rechtsgeschäfte gleicher oder verwandter Art handelt.
(3) Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen des Kunden werden hiermit widersprochen; dies gilt auch für Hinweise in Auftragsbestätigungen oder kaufmännischen Bestätigungsschreiben.
(4) Selbst wenn EDIS auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt hierin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
(5) Mit Abschluss des der Lieferung zugrundeliegenden Vertrages erklärt sich der Kunde unwiderruflich mit der ausschließlichen Geltung unserer Verkaufs-, Zahlungs- und Lieferbedingungen einverstanden.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass wir diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben.
(2) Eine Bestellung des Kunden, die als Angebot zum Abschluss eines Vertrages zu qualifizieren ist, können wir innerhalb von 2 Wochen durch Übersendung einer schriftlichen Bestätigung oder durch Ausführung der vertraglichen Leistung innerhalb der gleichen Frist annehmen.
(3) Zeichnungen, Abbildungen, Gewichts- und Maß-, Kraftstoffverbrauch, Leistungsangaben sowie alle sonstigen technischen Angaben sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich erklärt wird. Sie stellen keine Beschaffenheitsvereinbarung i.S.d. § 424 BGB dar.
§ 3 Lieferung
(1) Unsere Lieferverpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung, es sei denn, die unrichtige oder verspätete Selbstbelieferung ist von uns zu vertreten.
(2) EDIS ist ohne ausdrückliche Vereinbarung zu Teillieferungen und Teilleistungen nur dann berechtigt, wenn diese für den Kunden nach dem Vertragszweck von Interesse sind und dem Kunden dadurch kein erheblicher Mehraufwand entsteht.
(3) Angaben zu Lieferzeiten sind annähernd, sofern nichts anderes mit dem Kunden vereinbart ist. Lieferfristen beginnen erst mit Vertragsabschluss und setzen die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus.
(4) Gerät der Kunde mit dem Abruf, der Annahme oder der Abholung der Ware in Verzug, ist EDIS berechtigt, Ersatz des entstandenen Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und/oder des zufälligen Untergangs auf den Kunden über.
(5) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
(6) Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die EDIS trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte, insbesondere durch Ereignisse höherer Gewalt, gleichgültig ob diese Umstände bei EDIS oder bei unseren Unterlieferanten eintreten.
(7) Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von EDIS nicht zu vertreten, wenn diese zu einem Zeitpunkt entstehen, in denen der Kunde in Annahmeverzug ist.
(8) EDIS muss dem Kunden den Eintritt und die voraussichtliche Dauer solcher Störungen unverzüglich mitteilen. Die Lieferfrist verlängert sich um den Zeitraum,
um den sich die Lieferung aufgrund der nicht zu verschuldenden Umstände verzögert hat.
(9) Soweit in Folge dieser Umstände die Erfüllung des Vertrages für EDIS unmöglich oder wirtschaftlich nicht mehr zumutbar wird, kann EDIS ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht. Will EDIS vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, hat EDIS dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Kunden eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.
(10) Im Falle des von EDIS nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzuges, haftet EDIS für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Wertes desjenigen
Teiles der Gesamtlieferung, der infolge des Verzuges nicht rechtzeitig oder nicht zweckdienlich benutzt werden kann. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines höheren Schadens, EDIS der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
§ 4 Preise und Zahlung
(1) Unsere Preise verstehen sich ab Werk oder Lager zuzüglich Verladung und Fracht und der jeweils geltenden Umsatzsteuer. Nicht im Preis enthalten ist die Verpackung. Verpackungsmaterial wird nicht zurückgenommen.
(2) Die für den Transport/Versand übliche Verpackung berechnen wir zu Selbstkosten, soweit mit dem Kunden nicht etwas anderes vereinbart ist.
(3) Unsere Rechnungen sind sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig. Skontoabzüge müssen vereinbart sein.
(4) Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zuzüglich geltender Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen. Einer ausdrücklichen Mahnung bedarf es nicht. EDIS kann einen weiterer Verzugsschaden darüber hinaus noch geltend machen.
(5) Bei Nichteinhaltung unserer Zahlungsbedingungen oder dem Eintritt von Umständen, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern geeignet sind, haben wir ein sofortiges Kündigungsrecht.
§ 5 Gefahrenübergang bei Versendung
(1) Wird die Ware auf Wunsch des Kunden an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Kunden, spätestens mit Verlassen des Werkes/Lagers die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung der
Ware auf den Kunden über. Dies gilt unabhängig davon, wer die Frachtkosten trägt.
(2) Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Lieferbereitschaft auf ihn über.
(3) Absatz 1 und 2 gelten auch im Falle von Teillieferungen.
(4) Auf Kundenwunsch wird auf dessen Kosten die Sendung durch EDIS gegen Diebstahl, Bruch, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
(1) Bis zur endgültigen Bezahlung sämtlicher auf der Grundlage der Geschäftsverbindung entstandenen und entstehenden Forderungen bleibt die gelieferte Ware unser Eigentum (Vorbehaltsware). Bei mehreren Forderungen oder laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die Saldoforderung, auch wenn einzelne Warenlieferungen bereits bezahlt sind.
(2) Im Falle vertragswidrigen Verhaltens des Kunden, z.B. Zahlungsverzug, hat EDIS nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Nimmt EDIS die Vorbehaltsware zurück, stellt dies einen Rücktritt vom Vertrag dar. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware nach Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug eines angemessenen Betrages für
die Verwertungskosten ist der Verwertungserlös mit den uns vom Kunden geschuldeten Beträgen zu verrechnen.
(3) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können.
(4) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an EDIS ab. Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen.Die Einzugsermächtigung erlischt, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen
nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsschwierigkeiten gerät, ihm gegenüber Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden oder über sein Vermögen
das gerichtliche Insolvenzverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.
(5) Verarbeitung oder Umbildung der Ware erfolgen stets für EDIS als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für EDIS. Werden die Liefergegenstände mit anderen
uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden
Gegenständen verbunden oder untrennbar vermischt, so erwerbt EDIS das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen. Ist bei der Verbindung oder Vermischung die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilig das Miteigentum an der neuen Sache überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Miteigentum für uns.
Auf Verlangen hat er über den Umfang der Verarbeitung, den Wert der Verarbeiteten Sachen und über den Namen und die Stellung des Miteigentümers Auskunft zu erteilen. EDIS kann die Vorlage aller, für die Durchsetzung der Ansprüche erforderlichen Unterlagen verlangen.
(6) Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; dabei obliegt uns die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.
§ 7 Gewährleistung
(1) Bei Verletzung einer Vertragspflicht stehen dem Kunden uns gegenüber die gesetzlichen Rechte nach Maßgabe der folgenden Regelungen zu.
(2) Dem Kunden stehen Gewährleistungsansprüche nur zu, wenn er seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB nachgekommen ist.
(3) Bei berechtigter und fristgerechter Mangelrüge hat der Kunde während des Gewährleistungszeitraumes einen Anspruch auf Nacherfüllung; hinsichtlich der Art der Nacherfüllung – Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache – steht uns das Wahlrecht zu.
(4) Wird der Kunde von seinem Abnehmer oder einem Verbraucher wegen eines Mangels der gelieferten Ware, der bereits bei Gefahrübergang vorhanden war oder von einem Verbraucher als Endabnehmer reklamiert wurde, in Anspruch genommen, bleiben die gesetzlichen Rückgriffsansprüche des Kunden
gegenüber uns nach §§ 478, 479 BGB unberührt.
(5) Schadensersatzansprüche zu den in § 8 geregelten Bedingungen wegen eines Mangels kann der Kunde erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder EDIS die Nacherfüllung verweigern. Das Recht des Kunden zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den in § 8 geregelten Bedingungen bleibt davon unberührt.
(6) Ansprüche gegen uns wegen Mängeln stehen nur dem Kunden zu und sind nicht abtretbar.
(7) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 1 Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2, § 478, § 479 und § 634 a Abs. 1 Nr. 2 längere Fristen vorschreibt, sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
(8) EDIS ist nicht verpflichtet technische oder zeichnerische An- oder Vorgaben des Kunden auf Richtigkeit oder Realisierbarkeit zu prüfen. Macht der Kunde technische oder zeichnerische Angabe übernimmt er die Gewähr dafür, dass derartige Angaben, Zeichnungen, Fotos oder Beschreibungen frei verwendbar und nicht mit Rechten Dritter, gleich welcher Art, belastet sind. Im übrigen beachtet EDIS die entsprechenden DIN oder EU Normen.
§ 8 Haftung
(1) Die Haftung von EDIS auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragshandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt,
nach Maßgabe dieses § 8 eingeschränkt.
(2) EDIS haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlicher Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentliche Pflichten sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung des Liefer- gegenstandes, dessen Freiheit von Mängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungsschutz und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße
Verwendung des Liefergegenstandes ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
(3) Soweit EDIS gemäß § 8 Abs. 2 dem Grunde nach auf Schadenersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die EDIS bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat .
(4) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht von EDIS für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von 5 Mio. € je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung
vertragswesentlicher Pflichten handelt.
(5) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Beschränkungen gelten im gleichen Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers
(6) Die Einschränkungen des § 8 gelten nicht für die Haftung von EDIS wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 9 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Faulbach, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen von EDIS.
(3) Dieser Vertrag und diese Geschäftsbedingungen sowie die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller Verweisungen auf andere Rechtsordnungen und internationale Verträge, die Geltung von UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
(4) Bei allen sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Aschaffenburg Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen.
(5) Soweit der Vertrag oder diese allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser allgemeinen Liefer- bedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt
hätten.
Hinweis:
Der Auftraggeber nimmt davon Kenntnis, dass der Verkäufer Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für
die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z.B. Versicherungen) zu übermitteln.
Stand: 20.7.2015
AGB

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Allgemeine Verkauf- und Lieferbedingungen der EDIS Anlagenbau GmbH
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Geschäftsbedingungen gelten gegenüber Kaufleuten (juristischen Personen des privaten Rechts sowie im Handelsregister eingetragenen Personenvereinigungen), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend: Kunde).
(2) Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden, sofern es sich um Rechtsgeschäfte gleicher oder verwandter Art handelt.
(3) Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen des Kunden werden hiermit widersprochen; dies gilt auch für Hinweise in Auftragsbestätigungen oder kaufmännischen Bestätigungsschreiben.
(4) Selbst wenn EDIS auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt hierin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
(5) Mit Abschluss des der Lieferung zugrundeliegenden Vertrages erklärt sich der Kunde unwiderruflich mit der ausschließlichen Geltung unserer Verkaufs-, Zahlungs- und Lieferbedingungen einverstanden.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass wir diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben.
(2) Eine Bestellung des Kunden, die als Angebot zum Abschluss eines Vertrages zu qualifizieren ist, können wir innerhalb von 2 Wochen durch Übersendung einer schriftlichen Bestätigung oder durch Ausführung der vertraglichen Leistung innerhalb der gleichen Frist annehmen.
(3) Zeichnungen, Abbildungen, Gewichts- und Maß-, Kraftstoffverbrauch, Leistungsangaben sowie alle sonstigen technischen Angaben sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich erklärt wird. Sie stellen keine Beschaffenheitsvereinbarung i.S.d. § 424 BGB dar.
§ 3 Lieferung
(1) Unsere Lieferverpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung, es sei denn, die unrichtige oder verspätete Selbstbelieferung ist von uns zu vertreten.
(2) EDIS ist ohne ausdrückliche Vereinbarung zu Teillieferungen und Teilleistungen nur dann berechtigt, wenn diese für den Kunden nach dem Vertragszweck von Interesse sind und dem Kunden dadurch kein erheblicher Mehraufwand entsteht.
(3) Angaben zu Lieferzeiten sind annähernd, sofern nichts anderes mit dem Kunden vereinbart ist. Lieferfristen beginnen erst mit Vertragsabschluss und setzen die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus.
(4) Gerät der Kunde mit dem Abruf, der Annahme oder der Abholung der Ware in Verzug, ist EDIS berechtigt, Ersatz des entstandenen Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und/oder des zufälligen Untergangs auf den Kunden über.
(5) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
(6) Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die EDIS trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte, insbesondere durch Ereignisse höherer Gewalt, gleichgültig ob diese Umstände bei EDIS oder bei unseren Unterlieferanten eintreten.
(7) Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von EDIS nicht zu vertreten, wenn diese zu einem Zeitpunkt entstehen, in denen der Kunde in Annahmeverzug ist.
(8) EDIS muss dem Kunden den Eintritt und die voraussichtliche Dauer solcher Störungen unverzüglich mitteilen. Die Lieferfrist verlängert sich um den Zeitraum,
um den sich die Lieferung aufgrund der nicht zu verschuldenden Umstände verzögert hat.
(9) Soweit in Folge dieser Umstände die Erfüllung des Vertrages für EDIS unmöglich oder wirtschaftlich nicht mehr zumutbar wird, kann EDIS ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht. Will EDIS vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, hat EDIS dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Kunden eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.
(10) Im Falle des von EDIS nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzuges, haftet EDIS für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Wertes desjenigen
Teiles der Gesamtlieferung, der infolge des Verzuges nicht rechtzeitig oder nicht zweckdienlich benutzt werden kann. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines höheren Schadens, EDIS der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
§ 4 Preise und Zahlung
(1) Unsere Preise verstehen sich ab Werk oder Lager zuzüglich Verladung und Fracht und der jeweils geltenden Umsatzsteuer. Nicht im Preis enthalten ist die Verpackung. Verpackungsmaterial wird nicht zurückgenommen.
(2) Die für den Transport/Versand übliche Verpackung berechnen wir zu Selbstkosten, soweit mit dem Kunden nicht etwas anderes vereinbart ist.
(3) Unsere Rechnungen sind sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig. Skontoabzüge müssen vereinbart sein.
(4) Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zuzüglich geltender Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen. Einer ausdrücklichen Mahnung bedarf es nicht. EDIS kann einen weiterer Verzugsschaden darüber hinaus noch geltend machen.
(5) Bei Nichteinhaltung unserer Zahlungsbedingungen oder dem Eintritt von Umständen, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern geeignet sind, haben wir ein sofortiges Kündigungsrecht.
§ 5 Gefahrenübergang bei Versendung
(1) Wird die Ware auf Wunsch des Kunden an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Kunden, spätestens mit Verlassen des Werkes/Lagers die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung der
Ware auf den Kunden über. Dies gilt unabhängig davon, wer die Frachtkosten trägt.
(2) Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Lieferbereitschaft auf ihn über.
(3) Absatz 1 und 2 gelten auch im Falle von Teillieferungen.
(4) Auf Kundenwunsch wird auf dessen Kosten die Sendung durch EDIS gegen Diebstahl, Bruch, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
(1) Bis zur endgültigen Bezahlung sämtlicher auf der Grundlage der Geschäftsverbindung entstandenen und entstehenden Forderungen bleibt die gelieferte Ware unser Eigentum (Vorbehaltsware). Bei mehreren Forderungen oder laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die Saldoforderung, auch wenn einzelne Warenlieferungen bereits bezahlt sind.
(2) Im Falle vertragswidrigen Verhaltens des Kunden, z.B. Zahlungsverzug, hat EDIS nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Nimmt EDIS die Vorbehaltsware zurück, stellt dies einen Rücktritt vom Vertrag dar. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware nach Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug eines angemessenen Betrages für
die Verwertungskosten ist der Verwertungserlös mit den uns vom Kunden geschuldeten Beträgen zu verrechnen.
(3) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können.
(4) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an EDIS ab. Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen.Die Einzugsermächtigung erlischt, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen
nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsschwierigkeiten gerät, ihm gegenüber Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden oder über sein Vermögen
das gerichtliche Insolvenzverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.
(5) Verarbeitung oder Umbildung der Ware erfolgen stets für EDIS als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für EDIS. Werden die Liefergegenstände mit anderen
uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden
Gegenständen verbunden oder untrennbar vermischt, so erwerbt EDIS das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen. Ist bei der Verbindung oder Vermischung die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilig das Miteigentum an der neuen Sache überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Miteigentum für uns.
Auf Verlangen hat er über den Umfang der Verarbeitung, den Wert der Verarbeiteten Sachen und über den Namen und die Stellung des Miteigentümers Auskunft zu erteilen. EDIS kann die Vorlage aller, für die Durchsetzung der Ansprüche erforderlichen Unterlagen verlangen.
(6) Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; dabei obliegt uns die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.
§ 7 Gewährleistung
(1) Bei Verletzung einer Vertragspflicht stehen dem Kunden uns gegenüber die gesetzlichen Rechte nach Maßgabe der folgenden Regelungen zu.
(2) Dem Kunden stehen Gewährleistungsansprüche nur zu, wenn er seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB nachgekommen ist.
(3) Bei berechtigter und fristgerechter Mangelrüge hat der Kunde während des Gewährleistungszeitraumes einen Anspruch auf Nacherfüllung; hinsichtlich der Art der Nacherfüllung – Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache – steht uns das Wahlrecht zu.
(4) Wird der Kunde von seinem Abnehmer oder einem Verbraucher wegen eines Mangels der gelieferten Ware, der bereits bei Gefahrübergang vorhanden war oder von einem Verbraucher als Endabnehmer reklamiert wurde, in Anspruch genommen, bleiben die gesetzlichen Rückgriffsansprüche des Kunden
gegenüber uns nach §§ 478, 479 BGB unberührt.
(5) Schadensersatzansprüche zu den in § 8 geregelten Bedingungen wegen eines Mangels kann der Kunde erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder EDIS die Nacherfüllung verweigern. Das Recht des Kunden zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den in § 8 geregelten Bedingungen bleibt davon unberührt.
(6) Ansprüche gegen uns wegen Mängeln stehen nur dem Kunden zu und sind nicht abtretbar.
(7) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 1 Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2, § 478, § 479 und § 634 a Abs. 1 Nr. 2 längere Fristen vorschreibt, sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
(8) EDIS ist nicht verpflichtet technische oder zeichnerische An- oder Vorgaben des Kunden auf Richtigkeit oder Realisierbarkeit zu prüfen. Macht der Kunde technische oder zeichnerische Angabe übernimmt er die Gewähr dafür, dass derartige Angaben, Zeichnungen, Fotos oder Beschreibungen frei verwendbar und nicht mit Rechten Dritter, gleich welcher Art, belastet sind. Im übrigen beachtet EDIS die entsprechenden DIN oder EU Normen.
§ 8 Haftung
(1) Die Haftung von EDIS auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragshandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt,
nach Maßgabe dieses § 8 eingeschränkt.
(2) EDIS haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlicher Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentliche Pflichten sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung des Liefer- gegenstandes, dessen Freiheit von Mängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungsschutz und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße
Verwendung des Liefergegenstandes ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
(3) Soweit EDIS gemäß § 8 Abs. 2 dem Grunde nach auf Schadenersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die EDIS bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat .
(4) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht von EDIS für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von 5 Mio. € je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung
vertragswesentlicher Pflichten handelt.
(5) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Beschränkungen gelten im gleichen Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers
(6) Die Einschränkungen des § 8 gelten nicht für die Haftung von EDIS wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 9 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Faulbach, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen von EDIS.
(3) Dieser Vertrag und diese Geschäftsbedingungen sowie die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller Verweisungen auf andere Rechtsordnungen und internationale Verträge, die Geltung von UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
(4) Bei allen sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Aschaffenburg Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen.
(5) Soweit der Vertrag oder diese allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser allgemeinen Liefer- bedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt
hätten.
Hinweis:
Der Auftraggeber nimmt davon Kenntnis, dass der Verkäufer Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für
die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z.B. Versicherungen) zu übermitteln.
Stand: 20.7.2015